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Bestattungsrecht:Sorge um Würde der Toten bleibt

Nach der umfassenden Liberalisierung des Bestattungsrechts in Rheinland-Pfalz sollte das würdige Gedenken an die Toten aus Sicht der katholischen Kirche nicht auf der Strecke bleiben.
Grabstätte vor einer Beerdigung auf dem Friedhof in Bad Kreuznach.
Datum:
22. Feb. 2026
Von:
JR/KNA

Das geht aus einer gemeinsamen Erklärung der Bistümer Limburg, Mainz, Speyer und Trier sowie des Erzbistums Köln am 11. Februar hervor. Anlass ist die in Kraft getretenen Durchführungsverordnung zum neuen rheinland-pfälzischen Bestattungsgesetz. „Vor allem ist es uns ein Anliegen, für Menschen angesichts von Tod und Trauer da zu sein und sie verlässlich zu begleiten. Das gilt unabhängig von der gewählten Bestattungsform und auch angesichts der Tatsache, dass wir uns zur Einführung der neuen Bestattungsformen außerhalb des Friedhofs kritisch geäußert haben“, sagte Prof. Dr. Hildegard Wustmans, Bischöfliche Bevollmächtigte im Bistum Limburg. 

Dass nach 42 Jahren die bisherige Rechtsgrundlage für das Bestattungswesen den heutigen Erfordernissen angepasst wurde, würdigen die Bistumsleitungen. Der Mainzer Generalvikar Dr. Sebastian Lang nennt etwa die Vorschrift, dass die Gemeinden neben ihren Einwohnerinnen und Einwohnern auch deren nächste Verwandte zur Bestattung zulassen müssen.

Die Verantwortlichen in den Bistümern erinnern daran, dass die katholische Kirche die Einführung neuer Bestattungsformen außerhalb des Friedhofs im Gesetzgebungsverfahren kritisch bewertet hat; diese Bedenken bestünden nach wie vor, sagt Markus Magin, Generalvikar des Bistums Speyer.

Sichtbare Grabstätten für Trauer und Gedenken

Großen Wert legen die Verantwortlichen der katholischen Kirche darauf, „dass der Name als Zeichen für die Einmaligkeit und Würde der verstorbenen Person über den Tod hinaus an der Grabstelle erkennbar bleibt“, betont Triers Generalvikar Dr. Ulrich von Plettenberg. Man werbe für die Kultur sichtbarer, öffentlich zugänglicher Grabstätten als Anknüpfungspunkt für Trauer und persönliches und gemeinschaftliches Gedenken. „Diesen Optionen entsprechen die neuen Bestattungsformen kaum. Dennoch bleibt für uns leitend, dass eine gottesdienstliche Feier zum Begräbnis und seelsorgliche Begleitung in jedem Fall stattfinden können, auch dann, wenn eine neue Bestattungsform außerhalb des Friedhofs gewählt wurde.“  

„Ein besonderes Anliegen ist uns, dass auch diejenigen ein würdiges Begräbnis und eine namentliche Grabstelle erhalten, die nur wenig finanzielle Mittel oder keine Angehörigen haben“, sagt Markus Magin. Hier seien gesetzlich vor allem die Kommunen in der Pflicht, „denen wir die Mitwirkung an der Gestaltung guter Lösungen anbieten“.  

Eine konkrete Bitte haben die Bistumsleitungen an die Friedhofsträger angesichts der „radikalen Herabsetzung der Mindestruhefrist für Urnenbeisetzungen von fünfzehn auf nur noch fünf Jahre“. Sebastian Lang bittet die Friedhofsträger, „ihre Ordnungen so zu gestalten, dass nicht nur das kurzfristige, sondern auch das mittelfristige Bestehen einer Grabstelle im Interesse einer guten Gedenkkultur weiter die Regelform und auch erschwinglich bleibt“. 
Kirchen setzen auf 
gebotene Nachsteuerung
Weil das neue Bestattungsgesetz nun auch rechtlich weitgehende Veränderungen eintrage, sollten die Auswirkungen aufmerksam beobachtet werden und zu der gebotenen Nachsteuerung führen. Von Plettenberg erklärt: „Daher begrüßen wir, dass das Gesetz eine Evaluation vorsieht, und werden uns im Sinne unserer genannten Optionen nach Möglichkeit konstruktiv in diesen Prozess einbringen.“