Entschädigung:Flugärger-App hilft weiter

Nichts ist ärgerlicher: Man freut sich auf den ersehnten Urlaub –und dann fällt der Flug aus. Oder: Man erreicht das Traumziel, doch das Gepäck kommt dort nicht an. In diesen Fällen besteht ein Anspruch auf eine Entschädigung –die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen erklärt, in welcher Höhe und wann genau ein Anspruch besteht.
Wenn sich der Flug verspätet
Bei einer Flugverspätung steht dem Passagier etwa – je nach Verspätung und Flugentfernung – eine sogenannte Betreuungsleistung zu, wie die Verbraucherzentrale erklärt. Dazu zählen zum Beispiel Mahlzeiten und Getränke. Verschiebt sich ein Flug auf den folgenden Tag, steht Reisenden zudem eine Hotelübernachtung zu. Auch für die Fahrt zum Hotel und zurück zum Flughafen müsse die Airline sorgen.
Damit man Anspruch auf diese Entschädigung erhält, muss der Flug bei Strecken unter 1500 Kilometer allerdings mindestens zwei Stunden verspätet sein, wie es weiter heißt.
Anspruch auf Entschädigung
Ist das Reiseziel zwischen 1500 und 3500 Kilometer vom Abflugort entfernt, muss der Flug mindestens drei Stunden verspätet sein; bei einer Entfernung von mehr als 3500 Kilometern sind es demnach vier Stunden.
Zusätzlich zu diesen Betreuungsleistungen erhält der Fluggast den Angaben zufolge ab einer Verspätung von drei Stunden Geld zurück – dies gilt grundsätzlich. Diese Ausgleichsleistung liege je nach Entfernung des Reiseziels zwischen 250 und 600 Euro. Die Entschädigung wird den Angaben zufolge aber nicht fällig, wenn das Flugzeug aufgrund höherer Gewalt – wie etwa schlechtem Wetter – zu spät ist. Jedoch müsse die Airline dies beweisen; ein pauschaler Hinweis reiche hierzu nicht. „Grundsätzlich empfehlen wir es den Reisenden, hier nachzuhaken“, erklären die Verbraucherschützer.
Wessen Flug ausfällt, der hat neben den Betreuungsleistungen noch weitere Ansprüche. Die Passagiere können sich demnach entweder für ein Ersatzticket entscheiden oder die Kosten des Tickets zurückverlangen. Wer sich für die Erstattung entscheidet, tritt damit gleichzeitig vom Beförderungsvertrag zurück – hat also keinen Anspruch mehr auf ein Ersatzticket oder Leistungen wie Lebensmittel und Getränke.
Wenn die Fluggesellschaft indes Tage vor dem geplanten Abflug über den Ausfall informiert, haben Reisende gar keinen Anspruch auf Ausgleichsleistungen. Legt die Airline den Flug um mehr als eine Stunde nach vorn, gilt dies als ein gestrichener Flug. Dementsprechend dürfen Reisende auch in diesen Fällen ein Ersatzticket oder eine Erstattung des Ticketpreises einfordern.
Gepäck verloren oder beschädigt
Geht das Gepäck während der Flugreise verloren oder wird beschädigt, müssen die Fluggesellschaft oder der Reiseveranstalter für den Ersatz des Schadens aufkommen. Kaputte Koffer sollten möglichst schnell angezeigt werden, rät die Verbraucherzentrale. Zudem sollten Betroffene einzelne Schäden am Gepäck fotografieren und den Verlust dann gegenüber der Fluggesellschaft oder dem Reiseveranstalter melden. Maximal 1400 Euro gebe es für Zerstörung, Beschädigung oder Verspätung von Gepäck pro Reisendem.
Die Verbraucherschützer empfehlen, Wertsachen, empfindliche Gegenstände und lebenswichtige Medikamente im Handgepäck aufzubewahren. Denn Fluggesellschaften hafteten für den Verlust solcher Gegenstände im aufgegebenen Gepäck nicht.
Kostenlose App der Verbraucherzentrale
Wer unsicher ist, wann die Airline Entschädigungen leisten muss, kann eine eigens hierzu von der Verbraucherzentrale entwickelte App befragen. Mit der kostenlosen „Flugärger-App“ (https://t1p.de/Flugaerger-app), die auch im Browser zur Verfügung steht, können Betroffene einen Anspruch auf Kompensation für ihren konkreten Fall prüfen und ihn direkt bei der verantwortlichen Fluggesellschaft anfragen.